KuFa-Dokumentation: Satzung des Kulturfabrik Leonberg e.V.

Satzung des Kulturfabrik Leonberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

Der Verein trägt den Namen Kulturfabrik Leonberg e.V. – Begegnungszentrum für Kunst, Kultur, Kreativität und Bildung. Sitz des Vereins ist Leonberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von bürgerschaftlichem und gemeinnützigem Engagement auf den Gebieten Kunst, Kultur, Kreativität und Bildung sowie die Förderung von zwischenmenschlicher und internationaler Begegnung und Zusammenarbeit, gegenseitiger Toleranz und der Völkerverständigung. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Entwicklung kultureller Vielfalt sowie der Förderung junger Kunst- und Kulturschaffender sowie freier Kulturgruppen.

(2) Verwirklicht werden sollen diese Ziele durch

– Veranstaltungen u.a. in den Bereichen bildende Kunst, Fotografie, (Klein-)Kunst, Musik, Literatur, Kabarett sowie Politik, Gesellschaftspolitik und Stadtgeschichte.

– Workshops, Kurse, Diskussionen, Charity-Veranstaltungen, Basare und mehr

– flexible Raumangebote (Veranstaltungssaal, Ateliers, Büroraum, Coworking Space) für Vereine, Bürgerinitiativen, Künstler, Kulturschaffende u.ä. zu einem sozial vertretbaren Preis

– Eintreten für Erhalt, Sanierung und Umgestaltung der „Alten Schuhfabrik“ als Standort des Begegnungszentrums Kulturfabrik

– Eintreten für die Einrichtung eines Künstler-/Kultur-Cafés/Bistros im Begegnungszentrum

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leonberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kunst, Kultur und Bildung, zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und Beiträge zahlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(2) Befürworter der Ziele des Vereins können sich dem Verein durch einfache Erklärung als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht anschließen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a) freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende;
  2. b) Ausschluss. Dieser kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das betreffende Vereinsmitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig;
  3. c) Tod.
  4. d) Auflösung (im Fall einer juristischen Person).

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal pro Jahr statt, außerdem wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet per Beschluss über

  1. a) die Wahl des Vorstandes
  2. b) die Wahl von zwei Kassenprüfer/inne/n, deren Amtszeit der des Vorstands entspricht
  3. c) die Annahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  4. d) die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  5. e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. f) alle Anträge von Vereinsmitgliedern
  7. g) Satzungsänderungen
  8. i) die Auflösung des Vereins.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Kalendertage vorher schriftlich einberufen.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Kalendertage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(5) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zugehen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Versammlungsleiter wählen.

(7) Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert oder ergänzt werden.

(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die aufgrund Beanstandung durch das Registergericht notwendig werden.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in ist, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) In den Vorstand können weitere Vereinsmitglieder gewählt werden, die Aufgaben übernehmen und ebenfalls stimmberechtigt sind (erweiterter Vorstand).

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, leitet den Verein und führt die laufenden Vereinsgeschäfte sowie die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben aus.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind unter Angabe von Ort, Datum und Abstimmungsergebnissen zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Leonberg, 20.10.2021

Satzungsänderung in § 7 (9) und § 8 (1) beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 09.03.2022.

Wer Interesse hat, aktiv an der Umsetzung der genannten Ziele mitzuarbeiten und/oder die Arbeit des Vereins passiv durch finanzielle oder materielle Zuwendungen zu unterstützen, kann dies per E-Mail mitteilen an: info@kulturfabrik-leonberg.de

Wir freuen uns über jede Zuschrift und nehmen zeitnah mit Ihnen Kontakt auf!